Dienstag, 19. März 2024

Satzung

SATZUNG

FREUNDE HELFEN FREUNDEN e. V. (FHF)

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen FREUNDE HELFEN FREUNDEN e. V. (FHF) zur Förderung von nationaler und internationaler Humanitären Hilfe.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau unter VR 687, lfd. Nr. 1 eingetragen. er hat seinen Sitz in 89428 Syrgenstein, Ringstraße 45a
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Hilfsbedürftigen, die auf Grund der wirtschaftlichen Lage, durch Naturkatastrophen, Krieg und höhere Gewalt in Notlagen geraten sind, durch Humanitäre Hilfe zum Zwecke der Selbsthilfe.
  2. Der FHF fördert durch geeignete Maßnahmen den Aufbau von Infrastrukturen im Bereich der Versorgung und des Gesundheitswesens.
  3. Der FHF erarbeitet und fördert, mit Organisationen vergleichbarer Zielsetzung sowie mit anderen internationalen Gesellschaften, den grenzüberschreitenden Dialog ihrer Mitglieder zu erleichtern.
  4. Der FHF erreicht seine Ziele über
    • Hilfslieferungen
    • Veröffentlichungen
    • Veranstaltungen
    • Untersuchungen
    • Ausbildung
    • Abstellung von Fachpersonal
    • Förderung und Gründung von Partnerschaften
  5. Der FHF arbeitet eng mit staatlichen Einrichtungen, der Öffentlichkeit, Wissenschaft und Wirtschaft zusammen, um möglichst im Ausland, vor Ort, solche Verhältnisse zu schaffen, die den Wunsch nach Abwanderung in andere Länder, wie Europa oder Deutschland, überflüssig machen.
  6. Der FHF verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

II. RECHTSVERHÄLTNISSE

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden
  2. Der Verein besteht aus
    • Persönlichen Mitgliedern
    • Fördernden Mitgliedern
    • Außerordentlichen Mitgliedern

    Persönliche Mitglieder sind Einzelpersonen

    Fördernde Mitglieder sind Firmen und Institute, die für die Belange der Humanitären Hilfe tätig werden wollen oder die Ziele und Aufgaben des Vereins besonders unterstützen.

    Außerordentliche Mitglieder sind Personen und Vereinigungen, die den Zielen des Vereins nahe stehen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten und Anträge einzubringen.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmeantrag, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; diese ist nicht auf Dritte übertragbar.
  4. Die Beitragsordnung und damit der Jahresmitgliedsbeitrag werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Ableben

    Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres und entbindet nicht von der Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr.

    Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied grob gegen die Satzung oder die Zieledes Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag vom Vorstand. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Monaten Berufung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet erneut über den Berufungsantrag.

    Wird der Jahresmitgliedsbeitrag länger als ein Jahr nach seiner Fälligkeit trotz Übersendung einer Rechnung und ordnungsgemäßer Mahnung nicht bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Rückständige Beitragsforderungen des Vereins bleiben bestehen.

 

III. VERFASSUNG

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die Einladung der Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
  2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder:
    • Wahl des Vorstandes
    • Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand
    • Wahl eines Rechnungsprüfers für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes
    • Genehmigung des Jahresprogramms einschließlich des Haushaltsplanes
    • Genehmigung des Geschäftsberichtes mit Jahresabschluss
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Beitragsordnung
    • Entscheidung über eingebrachte Vorschläge und Anträge
    Sie beschließt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und gültig abstimmenden Mitglieder:
    • Satzungsänderungen
    • Ausschluss von Mitgliedern
    • Auflösung des Vereins nach § 10
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
  4. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die durch den Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    • dem Vorsitzenden
    • dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    • bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.
  3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Erstellung und Vorlage des Geschäftberichtes mit Jahresabschluss
    • Erstellung und Vorlage des Jahresprogramms einschließlich Haushaltsplan
    • Durchführung der Vorhaben des Vereins
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Verantwortung für die Geschäftsführung
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder hat Alleinvertretungsmacht.
  6. Der Vorstand kann zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben Sachverständige aus der Mitgliedschaft oder aus anderen Bereichen fallweise zur Unterstützung und Mitarbeit auffordern und Arbeitskreise zur Behandlung besonderer Themen schaffen.
  7. Der Vorstandsvorsitzende ist mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung betraut.

 

IV. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 9 Haushaltsplan und Rechnungslegung

 

  1. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen, der alle vorhersehbaren Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan wird der Mitgliederversammlung vorgetragen und von dieser genehmigt.
  2. Der Vorstand hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. März, einen Geschäftsbericht mit Jahresabschluss zu erstellen und diesen der Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Die Haushaltsführung und der Jahresabschluss sind durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer so rechtzeitig zu prüfen, dass das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung vorgetragen werden kann. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Versammlung ist für die Auflösung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 51 % der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so beschließt über die Auflösung eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden und gültig abstimmenden Mitglieder.
  2. Anträge auf Auflösung sind durch den Vorstand den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich anzukündigen.
  3. Bei Auflösung des Vereins sind vertraglich übernommene Pflichten zu erfüllen.
  4. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Vereinszwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DGzRS - "Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“, die es nur für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Vereins. Zuständiges Gericht ist Dillingen / Donau.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 30.11.2004 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister am 16.12.2004 in Kraft.

Anmerkung:

Die Zwecke des Vereins, St. Nr. 152/108/50446, sind vom Finanzamt Nördlingen, aufgrund der mildtätigen und humanitären Hilfe, als gemeinnützig und steuerbegünstigt anerkannt.

Bankverbindung / Ligação bancária:

Kreissparkasse Heidenheim; BLZ 632 500 30; Konto Nr. 46011211; SWIFT.BIC: SOLADES1HDH; IBAN: DE82 632500300046011211

 

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